Gelungene Reform des Untreuetatbestands

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Kein Tatbestand des Strafgesetzbuches ruft bei Vorständen, Geschäftsführern und Prokuristen mehr Unbehagen hervor als die Untreue gemäß § 153 des Strafgesetzbuches.
Seit 1. Jänner 2016 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft. Damit wird unter anderem der Untreuetatbestand reformiert und die Business-Judgement-Rule, jenes Rechtsgerüst, das die persönliche Haftung für die Folgen von Managemententscheidungen regeln soll, sowohl im GmbH-Gesetz als auch im Aktiengesetz normiert.

David Seidl, Wirtschaftsblatt vom 18. Jänner 2016

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