Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzeintritt

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Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der materiellen Insolvenz Zahlungen, kann er nach § 25 Abs 2 Z 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig werden. Ausgenommen sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der entstandene Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen das als Insolvenzmasse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Die Führung einer in einer Krise befindlichen Gesellschaft erfordert daher besondere Sorgfalt. Geschäftsführer und Vorstände haben das Vorliegen der materiellen Insolvenz regelmäßig zu prüfen. Nach Eintritt der materiellen Insolvenz haften sie der Gesellschaft für masseschmälernde Zahlungen. Um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte daher nach Möglichkeit bereits ex ante die Zulässigkeit der später in Aussicht genommenen Zahlungen geprüft werden.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Alexander Isola im neuen ILO-Newsletter, erschienen am 22. Juni 2018.
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Dr. Alexander Isola
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