Die unterschiedliche Beurteilung der Verwechslungsgefahr bezüglich derselben Marken durch verschiedene Senate desselben zweitinstanzlichen Gerichtes in parallel geführten Widerspruchs- und Verletzungsverfahren rechtfertigt grundsätzlich keine außerordentliche Revision an den OGH. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass nur die Beurteilung eines Senats richtig sein kann.
Claudia Csáky, ILO-Newsletter vom 20. Februar 2017
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