Neues zur Beweislastverteilung im Markenrecht

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Eine Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) zur Beweislastverteilung betreffend den Erschöpfungsgrundsatz war aufgrund der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Hewlett Packard (C-367/21) zu erwarten und wurde nunmehr durch den OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (4 Ob 56/24z) nachvollzogen; die neue Rechtslage ist für Markeninhaber wenig erfreulich.

Es ging um Parfüms und die Frage, ob Händler beweisen müssen, dass Produkte rechtmäßig im EWR in Verkehr gebracht wurden – oder vielmehr der Markeninhaber beweisen muss, dass die streitgegenständlichen Produkte außerhalb des EWR in den Verkehr gelangt sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung traf grundsätzlich den Händler die Beweislast. Der OGH sprach nunmehr im Gefolge von Hewlett Packard aus, dass ein Händler, der auf glaubwürdige EU-Lieferanten vertraut, verlangen kann, dass der Markeninhaber den Erstvertrieb außerhalb des EWR nachweist. Dies bedeutet, dass es in Zukunft an den Markeninhabern liegen wird, ein System zu installieren, das es ihnen erlaubt, nachzuvollziehen, wo die jeweiligen Produkte erstmals in den Verkehr gelangt sind. Inwieweit solche Systeme in Gerichtsverfahren offen zu legen sind wird noch zu klären sein. Solche Systeme können wohl bei Erfüllung der Voraussetzungen jedenfalls als Geschäftsgeheimnis Schutz beanspruchen.

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Autor

Dr. Claudia Csáky
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