Der OGH hat seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts an die EuGH Rechtsprechung angepasst. Bei Streitigkeiten über Parallelimporte liegt die Beweislast nun verstärkt bei Markeninhabern, die sich auf eine mangelnde Erschöpfung des Markenrechts berufen.
Lesen Sie den Beitrag von Claudia Csáky hier oder auf der Lexology Webseite.