Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 hat dem österreichischen Markenschutzgesetz einige wichtige Änderungen beschert. Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung von Gewährleistungsmarken.
Gewährleistungsmarken kennzeichnen nicht die unternehmensbezogene Herkunft von Waren und Dienstleistungen, sondern verweisen auf bestimmte Eigenschaften, wie etwa Material, Qualität oder Art und Weise der Herstellung. Um eine gewisse Objektivität zu garantieren darf der Inhaber einer Gewährleistungsmarke selbst keine Waren und Dienstleistungen, für die Gewährleistung besteht, liefern.
Weitere Neuerungen betreffen die Möglichkeit der Teilung von Marken und Markenanmeldungen, die Berechnung der Schutzdauer ab dem Tag der Markenanmeldung und eine Reduktion der Anmeldegebühr.
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