Der Schlüssel ist Vermarktbarkeit: Kann ein Werk geteilt werden, liegt kein gemeinschaftliches Werk im Sinne von § 11 (1) UrhG vor

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Der Oberste Gerichtshof entschied kürzlich, dass eine Verbindung von Werken zweier Künstler dann nicht zu einem gemeinschaftlichen Werk im Sinne von § 11 (1) UrhG führt, wenn die einzelnen Werke wieder voneinander getrennt werden können.

Dies gilt auch dann, wenn die Werke ausschließlich zum Zweck der Verbindung miteinander geschaffen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob Werke voneinander getrennt werden können, kommt es entscheidend auf die unabhängige Vermarktbarkeit der getrennten Werkstücke und die Möglichkeit einer Wertminderung der getrennten Werke an.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Claudia Csàkly und Markus Bitterl im neuen ILO-Newsletter, erschienen am 8. Jänner 2018.

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Autor

Dr. Claudia Csáky
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