Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Wer ein bekanntes Gebäude kauft, erwirbt damit nicht automatisch das Recht an dessen Namen – auch wenn dieser seit Jahrzehnten im allgemeinen Sprachgebrauch steht. In seiner aktuellen Entscheidung (4 Ob 77/24p) betont der OGH den höchstpersönlichen Charakter des Namensschutzes nach § 43 ABGB und grenzt diesen klar von bloßem Eigentum ab.
Warum der Namensschutz nicht übertragbar ist – und was das für Eigentümer bekannter Immobilien bedeutet – lesen Sie im vollständigen Artikel.
Lesen Sie den Beitrag von Claudia Csáky hier oder auf der Lexology Webseite.


